Behördenprüfung am Fall der Hansestadt Wismar
(3-Schritt-Prüfung)
„Zudem müsste vorliegend eine Behörde gehandelt haben.“
1. Schritt: Einstieg über Paragraph eins Absatz zwei V w V f G M-V
Gemäß Paragraph eins Absatz drei V w V f G M-V ist eine Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Im Land M-V werden Aufgaben der öffentlichen Verwaltung nach Paragraph zwei Absatz eins L O G M-V durch Träger der unmittelbaren und mittelbaren Verwaltung wahrgenommen.
Diese sind in Paragraph zwei Absatz zwei bis vier L O G M-V aufgeführt.
2. Schritt: Herausfinden, welcher Träger gehandelt hat
Nach Paragraph zwei Absatz drei Satz 2 L O G M-V sind Träger der mittelbaren Verwaltung andere Gebietskörperschaften.
Gemeinden sind gemäß Paragraph zwei Satz eins K V-MV Gebietskörperschaften.
Dabei ist nach Paragraph sieben Absatz eins Satz eins K V-M V die Hansestadt Wismar als große kreisangehörige Stadt eine Gemeinde.
Vorliegend ist die Hansestadt Wismar als Gemeinde eine Gebietskörperschaft und damit Träger der mittelbaren Verwaltung, welche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (Paragraph drei V w V f G M-V).
3. Schritt: Herausfinden, welches Organ für den Träger gehandelt hat
Nach Paragraph zwei Absatz drei Satz zwei L O G-M V handelt für den Träger der öffentlichen Verwaltung das zuständige Organ.
Gemäß Paragraph einundzwanzig K V-M V sind Organe einer Gemeinde der Bürgermeister und die Gemeindevertretung.
Aus Paragraph achtunddreißig Absatz zwei Satz eins und zwei K V-M V ergibt sich, dass der Bürgermeister gesetzlicher Vertreter der Gemeinde ist und die Verwaltung leitet. Er ist für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben verantwortlich. Der Bürgermeister der Hansestadt Wismar hat allerdings auch die Bezeichnung Oberbürgermeister „in großen Bürgermeistern“ ( Paragraph achtunddreißig Absatz eins Sarz zwei K V-M V).
Somit übt der Bürgermeister der Hansestadt Wismar als deren Vertretungsorgan nach außen die öffentliche Verwaltungstätigkeit aus und ist damit vorliegend Behörde gemäß Paragraph drei V w V f G M-V.
Damit hat vorliegend eine Behörde gehandelt.